| | | | | +++ Seit 1999 im Schiffsfondsgeschäft +++ 33 Fonds +++ mehr als 1 Mrd. Euro Gesamtinvestitionen ++ kumuliertes Investitionsvolumen bei Schiffsfonds von 1,238 Mrd. Euro +++ 502 Mio. Euro kumuliertes Emissionskapital +++ |  |  |  Neuer Erlass zur Übertragung von Schiffsbeteiligungen
 01.07.2005
Wer seine Schiffsbeteiligung vererben oder in anderer Weise übertragen möchte, muss sich ab dem 30. Juni 2005 auf eine veränderte Rechtslage einstellen. Am 27. Juni 2005 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgenden Erlass verabschiedet: Die Begünstigungsregelungen bei der Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen in Erbschafts- oder Schenkungsfällen, sind nicht mehr anzuwenden.
Bisher galten bei der Übertragung einer solchen Art der Beteiligung, zu denen auch Schiffsbeteiligungen zählen, Regelungen, nach denen auch Betriebsvermögen günstig besteuert werden – die Bewertung mit dem niedrigen Steuerbilanz, die Vergabe eines einmaligen Freibetrages von EUR 225.000,- , der Bewertungsabschlag von 35 % gemäß § 13a ErbStG sowie die Tarifbegrenzung gemäß § 19a ErbStG.
Wie kann man sicherstellen, dass die Beteiligung im Erb- oder Schenkungsfall weiterhin wie ein Betriebsvermögen behandelt wird? Anleger, die sich nach dem 30. Juni 2005 treuhänderisch an einer Schifffahrtsgesellschaft beteiligt haben und bei denen die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Aspekte der Beteiligung im Vordergrund stehen, sollten sich selbst in das Handelsregister eintragen lassen, bevor sie ihre Beteiligung übertragen. Dadurch wird ihre bisher treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung in eine unmittelbare Beteiligung verwandelt und erbschaft- sowie schenkungssteuerliche Nachteile vermieden.
Hat ein Anleger dagegen vor dem 1. Juli 2005 sein Treuhandverhältnis begründet, dann kommt der neue Erlass erst zur Anwendung, wenn ein Erbschafts- oder Schenkungsfall nach dem 30. Juni 2006 eintritt. Auch diese Anleger können durch ihre unmittelbare Eintragung in das Handelsregister die Besteuerung ihrer Beteiligung nach den Regeln für Betriebsvermögen erwirken. Hansa Hamburg Shipping empfiehlt allen Anlegern, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der ihnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse Lösungsmöglichkeiten vorstellt.
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